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I. Allgemeiner Teil
1. Die Verbandsgerichtsordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Ziffer
6 der Satzung des Tennisverbandes Rheinland.
2. Das Verbandsgericht ist Disziplinarkommission des Landesverbandes
im Sinne des § 2 Ziff. 1 a) der Disziplinarordnung des DTB.
Die Verbandsgerichtsordnung setzt sich zusammen aus
a) Verfahrensordnung
b) Strafordnung.
3. Der Tennisverband Rheinland besitzt im Rahmen seines Sportbetriebes
sowie des damit zusammenhängenden Verwaltungsbetriebes eine eigene Rechtssprechung.
4. Die Rechtsprechung erstreckt sich auf die angeschlossenen Vereine
bzw. Abteilungen sowie deren Mitglieder und auf alle Personen, die im
Tennisverband Rheinland ein Amt innehaben.
5. Die Rechtsprechung wird von dem Leiter Spielbetrieb, dem Sportwart
und dem Jugendwart erstinstanzlich ausgeübt. Die Berufungsinstanz ist
das Verbandsgericht; das Verbandsgericht entscheidet nur als Spruchkammer
(§ 9 der Satzung des TVR). Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 der
Verfahrensordnung.
Verhängt werden können Ordnungsgelder, Strafen und Nebenfolgen gemäß
dieser Ordnung.
6. Als Rechtsgrundlagen dienen alle vom Deutschen Tennisbund, dem Tennisverband
Rheinland-Pfalz und dem Tennisverband Rheinland erlassenen Satzungen
sowie alle Ordnungen, die im § 1 Ziff. 6 der Satzung des Tennisverbandes
Rheinland aufgeführt sind.
7. Im Übrigen sind die rechtsstaatlichen Grundsätze des einschlägigen
materiellen und formellen staatlichen Rechts zu beachten.
II. Verfahrensordnung
§ 1
Allgemeines
1. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen Vereinen, Mitgliedern
und Organen des Tennisverbandes Rheinland ergeben, können nur nach rechtskräftiger
Entscheidung durch das Verbandsgericht vor ein ordentliches Gericht
gebracht werden. Die Verfolgung strafbarer Handlungen bleibt hiervon
unberührt.
2. Rechtsanwälte oder andere berufsmäßige Rechtsvertreter können Vereine
und deren Mitglieder vertreten. Die Kosten einer solchen Vertretung
hat stets der Vertretene zu tragen.
§ 2
Zuständigkeit
1.
a) Der Leiter Spielbetrieb ist erstinstanzlich zuständig für alle erhobenen
Proteste im Zusammenhang mit den Mannschaftswettbewerben.
b) Der Sportwart ist erstinstanzlich zuständig für alle erhobenen Proteste
im Zusammenhang mit den Erwachsenenturnieren.
c) Der Jugendwart ist erstinstanzlich zuständig für alle erhobenen Proteste
im Zusammenhang mit den Jugendturnieren.
Proteste über die der Leiter Spielbetrieb, der Sportwart oder der Jugendwart
entscheidet, sind entweder unmittelbar beim Leiter Spielbetrieb, beim
Sportwart, beim Jugendwart oder über den Tennisverband Rheinland schriftlich
einzulegen. Die Protestschrift muss den Namen und die Anschrift des
Absenders enthalten. Sie soll die Tatsachen und Beweismittel, die für
die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Protestschrift
ist zu unterzeichnen.
2.
Das Verbandsgericht ist zuständig
a) als Berufungsinstanz gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Leiters
Spielbetrieb für die nicht ein Gremium des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz
gemäß dessen Wettspielordnung- und Turnierordnung zuständig ist,
b) für besonders gelagerte Fälle, die das Präsidium dem Verbandsgericht
zur Entscheidung überweist.
3.
Gegen die Entscheidung des Leiters Spielbetrieb, des Sportwartes oder
des Jugendwartes ist der Einspruch zum Verbandsgericht gegeben.
Der Einspruch ist über die Geschäftsstelle des Tennisverbandes Rheinland
schriftlich beim Verbandsgericht einzulegen. Die Einspruchsschrift muss
den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten. Sie soll die Tatsachen
und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet
darstellen. Die Einspruchsschrift ist zu unterzeichnen.
§ 3
Protest-/Einspruchsgebühr
1.
1. Die Protestgebühr beträgt für Mannschaftskämpfe 50,-- € und für Turniere
und Einzelmeisterschaften 50,-- €.
2. Die Einspruchsgebühr beträgt für Mannschaftskämpfe 150,-- € und für
Turniere und Einzelmeisterschaften 100,-- €.
2. Die Gebühren müssen innerhalb einer Frist von 7 Tage nach Erhebung
des Protestes/Einspruch auf ein Konto des Tennisverbandes Rheinland
eingezahlt werden. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung verfällt der Protest/Einspruch.
§ 4
Verfahren
1. Der Verbandsgerichtsvorsitzende entscheidet nach freiem Ermessen,
ob ein schriftliches Verfahren durchgeführt oder eine mündliche Verhandlung
anberaumt wird.
2. Die Beschaffung von Beweismitteln obliegt grundsätzlich den Parteien.
Im schriftlichen Verfahren haben die Parteien schriftliche Zeugenaussagen
vorzulegen. Bei einer mündlichen Verhandlung tragen die Parteien die
Verantwortung für die Anwesenheit der Zeugen. Das Verbandsgericht ist
aber berechtigt, von sich aus Beweismittel beizubringen.
3. Hinsichtlich des Ganges der mündlichen Verhandlung, Befangenheitsanträgen,
Zeugenvernehmungen, Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung, Beweisaufnahme
und Urteil sind rechtsstaatliche Grundsätze anzuwenden.
Die Kosten der Hauptverhandlung werden dem Verurteilten bzw. dem Unterliegenden
auferlegt. Bei Freispruch trägt der Anzeigende die Kosten.
§ 5
Strafen
1. Für das gleiche Vergehen können mehrere Strafen nebeneinander ausgesprochen
werden.
2. Statt einer Strafe oder neben einer Strafe kann auch eine Verurteilung
zur Leistung von Schadenersatz in einer durch das Urteil zu bestimmenden
Höhe erfolgen.
3. Für die Strafart und die Strafhöhe ist im Übrigen die Strafordnung
maßgebend.
4. Bei der Berechnung des Strafmaßes gelten Samstag und Sonntag als
ein Spieltag.
§ 6
Befangenheit
Ein Mitglied des Verbandsgerichtes kann in einem Verfahren nicht mitwirken,
wenn es daran umittelbar beteiligt oder interessiert ist oder sich für
befangen hält und das Verbandsgericht dies entsprechend mehrheitlich
beschließt. Bei einem derartigen Beschluß wirkt das betreffende Mitglied
nicht mit.
§ 7
Rechtliches Gehör
Vor jeder nachteiligen Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit
zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben (Grundsatz
des rechtlichen Gehörs).
§ 8
Abstimmung
Die Entscheidungen des Verbandsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 9
Eilverfahren
1. Alle Urteile sind zu begründen. Es reicht aus, wenn das Urteil vom
Vorsitzenden unterzeichnet ist.
2. Der Vorsitzende des Verbandsgerichtes ist in dringenden Fällen ohne
mündliche Verhandlung berechtigt, schriftlich begründete einstweilige
Verfügungen zu erlassen, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten
Rechtswesens oder der sportlichen Disziplin notwendig erscheint.
3. Die getroffenen einstweiligen Maßnahmen haben längstens 3 Wochen
Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist muss eine Verhandlung im ordentlichen
Verfahren stattfinden oder eine Entscheidung des Verbandsgerichts getroffen
werden.
4. Beschwerde gegen eine einstweilige Verfügung ist ohne aufschiebende
Wirkung und innerhalb einer Frist von einer Woche zulässig. Über die
Beschwerde entscheidet das Verbandsgericht.
§ 10
Wiederaufnahmeverfahren
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist
nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zulässig.
§ 11
Verjährung und Begnadigung
1. Vergehen, die nach dem 30. 11. des abgelaufenen Spieljahres gemäß
der gültigen Wettspielordnung angezeigt werden, sind verjährt.
2. Die Einleitung eines Verfahrens unterbricht die Verjährung. Maßgeblich
ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Anzeige.
3. Das Recht der Begnadigung steht dem geschäftsführenden Präsidium
zu. Für das Begnadigungsverfahren gelten rechtsstaatliche Grundsätze.
III. Strafordnung
§ 1
Allgemeiner Teil
1. Es dürfen nur Straf- und Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, die in
der Satzung vorgesehen sind. Der Verbandsstrafgewalt kann das Verhalten
eines (Einzel-) Mitgliedes als Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen
und Bestimmungen nur dann unterliegen, wenn es zur Zeit der Vornahme
bzw. Unterlassung der Handlung mit einer Straf- und Ordnungsmaßnahme
bedroht war.
2. Die Straf- und Ordnungsmaßnahme und ihre Nebenfolgen bestimmen sich
nach der Satzung, den Ordnungen und Bestimmungen, die zur Zeit der Vornahme
bzw. Unterlassung der Handlung gültig sind.
3. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen gelten für Handlungen, die im Verbandsbereich
des Tennisverbandes Rheinland vorgenommen werden.
4. Die Verbandsstrafgewalt gilt - unabhängig vom Recht des Handlungsortes
- auch für Handlungen, die außerhalb des Verbandsbereiches begangen
oder unterlassen werden, wenn Belange des Tennisverbandes Rheinland
betroffen sind.
§ 2
Besonderer Teil
Als Strafen- und Ordnungsmaßnahmen sowie Nebenfolgen können verhängt
werden:
a) Verwarnungen
b) Verweise
c) Geldstrafen (auch als Nebenstrafen für Einzelmitglieder höchstens
250,-- €,
für Vereine höchstens 500,-- €).
Stand:
24. März 2007
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