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§
1
Name,
Sitz, Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen des Tennisverbandes
Rheinland e. V.
-
Der
Verband führt den Namen "Tennisverband Rheinland e. V." (TVR).
-
Er
hat seinen Sitz in Koblenz.
-
Der
TVR ist einer der Regionalverbände des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz
e. V. Die ihm angeschlossenen Vereine und Abteilungen sind Mitglieder
des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
-
Der
TVR hat die Aufgabe, den Tennissport zu pflegen, zu fördern
sowie die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, z. B. durch
Ausrichtung von Tennisturnieren und Beratung in Sportfragen. Er
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur zur Förderung
des Tennissports verwendet werden. Es darf keine Person und kein
Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des TVR fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Verbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
-
Mediengesellschaft
Der TVR, vertreten durch sein Präsidium, hat das Recht, über
Fernseh- und Hörfunkübertragungen seiner Veranstaltungen
mit Fernseh- und Rundfunkveranstaltern Verträge zu schließen.
Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese dem
TVR ihre Rechte übertragen. Schließt der TVR für
seine Mitglieder solche Verträge, so hat er die Vergütungen
für die Mitglieder treuhänderisch zu vereinnahmen und
an diese zu verteilen. Dies gilt auch bezüglich aller anderen
Bild- und Tonträger sowie möglicher Vertragspartner.
Der TVR kann diese Rechte Dritten übertragen.
-
Der
TVR regelt seinen Geschäftsbereich durch Beschlüsse und Entscheidungen
seiner Organe. Er bezieht sich zur Erfüllung dieses Zweckes auf
die jeweils gültige Geschäftsordnung, Disziplinarordnung, Gnadenordnung,
den Verhaltenskodex, die Turnierordnung sowie die Jugendordnung
des DTB, die sinngemäß anzuwenden sind sowie die Wettspiel- und
Turnierordnung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz, die Ehrungsordnung
und die Verbandsgerichtsordnung des TVR. Die Rechtsprechung des
TVR, welche sich auf die angeschlossenen Vereine und Abteilungen
sowie deren Mitglieder und alle Personen, die im TVR ein Amt oder
eine Funktion innehaben, erstreckt, wird durch die Disziplinarkommission
des Verbandes ausgeübt; die Disziplinarkommission des Verbandes
ist das Verbandsgericht. Die Mitglieder des Verbandsgerichtes
werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
§
2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
3
Mitgliedschaft
-
Mitglieder
des TVR können alle Tennisvereine und Tennisabteilungen werden,
die ihren Sitz im Bezirk des TVR haben und Mitglied des Sportbundes
Rheinland e. V. sind.
- Mitglieder
sind ferner ernannte Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.
-
Vereinssitz
im Sinne dieser Bestimmung ist der Ort, an dem die Verwaltung
des Tennisvereins bzw. der Tennisabteilung ganz oder zum überwiegenden
Teil geführt wird.
-
Die
Mitgliedschaft endet:
-
durch
Austrittserklärung,
-
durch
Auflösung eines Vereins oder einer Abteilung,
-
durch
Ausschluss.
§
4
Aufnahme,
Austritt und Ausschluss
-
Der
Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft im TVR muss schriftlich an das
Präsidium des TVR gerichtet werden. Tennisabteilungen müssen
den Aufnahmeantrag durch den Vorstand des Hauptvereins stellen.
Der Vorstand des Hauptvereins muss unwiderruflich erklären,
dass der Abteilungsleiter der Tennisabteilung uneingeschränkte
Vertretungsmacht gegenüber dem TVR hat. Die Mitgliedschaft
ist mit einem Jahresbeitrag verbunden.
-
Über
die Aufnahme und Ablehnung von Tennisvereinen bzw. -abteilungen
entscheidet das Präsidium des TVR mit einfacher Mehrheit.
-
Die
Aufnahme wird wirksam, wenn der TVR dem gesuchstellenden Verein
bzw. der Tennisabteilung den Eintritt in den TVR schriftlich bestätigt
hat. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Aufnahme und
damit der Mitgliedschaft ist der Zugang dieser Bestätigung.
-
Die
Ablehnung der Aufnahme ist mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
-
Der
ablehnende Bescheid kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen, vom
Zeitpunkt seines Zugangs an gerechnet, mit der Beschwerde angefochten
werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung
des TVR mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung
ist unanfechtbar und dem gesuchstellenden Tennisverein bzw. der
-abteilung mitzuteilen.
-
Der
Austritt eines Mitgliedsvereins (Tennisverein oder -abteilung)
des TVR ist gegenüber dem TVR unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres mittels
eingeschriebenen Briefes zu erklären.
-
Der
Ausschluss eines Mitgliedsvereins kann aus wichtigem Grunde,
insbesondere wegen einer gröblichen Schädigung des Ansehens
des Tennissports oder eines schweren Verstoßes gegen die
Satzung und Ordnung des TVR sowie bei Beitragsrückständen
von mehr als 6 Monaten erklärt werden. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
-
Weder
beim Austritt noch beim Ausschluss hat ein Mitgliedsverein
Ansprüche auf das Verbandsvermögen bzw. auf einen Teil
desselben oder auf die Rückerstattung von Beiträgen.
§
5
Beiträge
Die Beiträge setzt die ordentliche Mitgliederversammlung
jährlich fest. Sie sind nach der Kopfzahl der Mitgliedsvereine
und -abteilungen zu berechnen.
§
6
Organe
des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
-
die
Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche),
-
das
Präsidium,
-
Verbandsgericht.
§
7
Die
Mitgliederversammlung
-
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TVR.
-
Sie
tagt jährlich innerhalb des 1. Kalendervierteljahres als ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und ist vom Präsidenten
des TVR mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte,
des Geschäftsberichts des Präsidenten, Jahresberichte des Sport-
und Jugendwartes einschließlich der Berichte der Präsidiumsmitglieder,
des Haushaltsvoranschlages des Schatzmeisters und der vorliegenden
Anträge von Präsidium und Mitgliedsvereinen einzuladen. Kassenbericht
und Kassenprüfbericht werden den Mitgliedsvereinen auf der Mitgliederversammlung
nachgereicht.
-
Der
Tagungstermin der Mitgliederversammlung soll mindestens 14 Tage
vor der Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz
e. V. liegen.
-
Der
Tagungsort der Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)
ist in der Regel Koblenz.
- Die Tagesordnung
der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
hat folgende Tagespunkte zu enthalten:
Geschäftsbericht des Präsidenten
Jahresberichte des Sport- und Jugendwartes, des Leiters Spielbetrieb
und der Präsidiumsmitglieder
Kassenbericht des Schatzmeisters
Bericht der Kassenprüfer · Entlastung des Präsidiums und
der Kasse
Neuwahlen des Präsidiums, der Kassenprüfer und der Mitglieder
des Verbandsgerichtes, soweit diese anstehen
Haushaltsvoranschlag
Festsetzung der Beiträge
Anträge und Verschiedenes
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium
des TVR einzuladen, wenn das Präsidium dies mit einfacher Mehrheit
beschließt oder wenn mindestens 1/5
der Mitgliedsvereine dies unter Einreichung einer schriftlichen
Tagesordnung samt Begründung beim Präsidium beantragen.
Auch die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgt drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
- Ist
eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von
mindestens 1/5 der Mitgliedsvereine einzuladen,
so hat dies innerhalb einer Frist von 2 Monaten, vom Eingang des
Antrages beim Präsidium an gerechnet, zu geschehen.
- Das Präsidium
und jeder Mitgliedsverein hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung
(ordentliche und außerordentliche) zu stellen. Diese Anträge sind
bis zum 31. 12. des vorhergehenden Jahres beim Präsidium des TVR
samt Begründung einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge
sind unbeachtlich, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung diese
Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit als besonders dringlich anerkennt
(Dringlichkeitsanträge).
- Die
Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)
ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
- Bei
Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung eine qualifizierte
Mehrheit gefordert wird Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang die
absolute, im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
-
Ergibt
eine Abstimmung, bei der einfache Stimmenmehrheit entscheidet,
Stimmen-gleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.
-
Das
Stimmrecht wird durch den 1. Vorsitzenden des Mitgliedsvereins
ausgeübt. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied seines Vereins
zu seiner Vertretung schriftlich bevollmächtigen.
-
Die
Zahl der den einzelnen Mitgliedsvereinen zustehenden Stimmen regelt
sich wie folgt:
|
Mitgliedsvereine
|
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bis
50
|
Mitglieder
|
1
|
Stimme
|
|
|
51
|
bis
100
|
Mitglieder
|
2
|
Stimmen
|
|
|
101
|
bis
200
|
Mitglieder
|
3
|
Stimmen
|
|
|
201
|
bis
300
|
Mitglieder
|
4
|
Stimmen
|
|
|
301
|
bis
400
|
Mitglieder
|
5
|
Stimmen
|
|
|
401
|
bis
500
|
Mitglieder
|
6
|
Stimmen
|
|
|
501
|
und
mehr
|
Mitglieder
|
7
|
Stimmen
|
-
Ehrenpräsidenten
und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.
- Wahlen
und Abstimmungen sind offen, es sei denn, daß 10 % der anwesenden
Vereine geheime Abstimmung beantragen.
-
Die
Mitgliederversammlung wählt nach Bedarf die Delegierten für
die Delegiertenversammlung des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz
e. V.
- Der
Verlauf einer Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Die Niederschrift
wird vom Präsidenten des TVR gegengezeichnet.
§
8
Das
Präsidium
-
Das
Präsidium wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) auf 2 Jahre gewählt; es bleibt
bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Das Präsidium besteht
1. als geschäftsführendes Präsidium aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Leiter Spielbetrieb
2. als Gesamtpräsidium aus:
dem geschäftsführenden Präsidium, den Ehrenpräsidenten
und den Präsidiumsmitgliedern für
- Schultennis
- Lehre und Ausbildung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Regelkunde und Schiedsrichterwesen
- Freizeit- und Breitensport
- Recht und Organisation
3. Das Präsidium hat sich eine Geschäftsordnung
zu geben. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
-
Der
Präsident und der Vizepräsident sind Vorstand des
TVR im Sinne des § 26 BGB.
-
Der
Schatzmeister ist in Kassenangelegenheiten besonderer Vertreter
gem. § 30 BGB. Im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches
kann er den Verband zusammen mit einem Präsidenten vertreten.
-
Die
sachliche und persönliche Zuständigkeit der Mitglieder
des Präsidiums ist in der Geschäftsordnung des TVR
geregelt.
- Abweichend
von § 8 Abs. 1 der Satzung des TVR endet die Amtszeit eines
Präsidiumsmitgliedes vor Ablauf von 2 Jahren in folgenden Fällen:
a) bei Tod des Präsidiumsmitgliedes
b) bei dauerhafter Verhinderung des Präsidiumsmitgliedes
c) bei Eintritt des Vermögensverfalls des Präsidiumsmitgliedes.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 a), b)
bzw. c) entscheiden die übrigen Präsidiumsmitglieder durch Beschluss.
Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder.
Scheidet
ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, kann das Präsidium bis
zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in kommissarisch
in das Amt berufen.
§
9
Verbandsgericht
Das
Verbandsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern
sowie 2 Ersatzbeisitzern. Den Aufgabenbereich und die Befugnisse
des Verbandsgerichtes regelt die Verbandsgerichtsordnung des TVR.
Das Verbandsgericht ist auf 2 Jahre gewählt.
§
10
Die
Kassenprüfer
Den
Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassenführung
des Schatzmeisters. Sie sind berechtigt, Einsicht in die Kassenbelege
zu nehmen. Sie erstellen den Kassenprüfungsbericht des abgelaufenen
Geschäftsjahres, tragen diesen der Jahreshauptversammlung
vor und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.
Die beiden Kassenprüfer müssen verschiedenen Vereinen
angehören. Sie werden auf 2 Jahre gewählt; eine Wiederwahl
ist nur einmal möglich.
§
11
Ehrenmitglieder
und Ehrenzeichen
Die
Verleihung von Verbandsauszeichnungen regelt die Ehrungsordnung
des TVR.
§
12
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
bedürfen der Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Stimmen.
§
13
Auflösung
des Verbandes
Die
Auflösung des TVR kann nur in einer eigens hierfür einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss
bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden
Stimmen.
Stand:
24. März 2007
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