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Geschäftsordnung
gemäß § 8 der Satzung des TVR für den Tennisverband Rheinland e.V.

§ 1
Geltungsbereich

Das Gesamtpräsidium führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums sind gegenüber der Mitgliedersammlung verantwortlich. Die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsordnung.

Das Präsidium besteht
1.) als geschäftsführendes Präsidium aus:

- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Leiter Spielbetrieb

2.) als Gesamtpräsidium aus dem geschäftsführenden Präsidium, den Ehrenpräsidenten und den Präsidiumsmitgliedern für

- Schultennis
- Lehre und Ausbildung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Regelkunde und Schiedsrichterwesen
- Freizeit- und Breitensport
- Recht und Organisation


§ 2
Präsidiumssitzungen

1.) Der Präsident beruft die Präsidiumsmitglieder zu einer Präsidiumssitzung (geschäfts-führendes Präsidium bzw. Gesamtpräsidium) ein.

Das geschäftsführende Präsidium sowie das Gesamtpräsidium tritt mindestens einmal jährlich, ansonsten bei Bedarf zusammen.
Die Einladungen zu den Sitzungen des Präsidiums erfolgen durch den Präsidenten. Die Sitzungen werden im Auftrag des Präsidenten von der Geschäftsstelle vorbereitet.
Die Einladungen sollen mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2.) Jedes Präsidiumsmitglied kann den Präsidenten um die Einberufung einer Präsidiumssitzung ersuchen.

3.) Der Präsident leitet das Präsidium.

4.) Das geschäftsführende Präsidium befasst sich mit:

a) der Vertretung des Tennisverbandes Rheinland e.V. nach innen und außen;
b) der Kooperation mit dem Tennisverband Rheinland-Pfalz e.V., dem Deutschen Tennisbund e.V. sowie den übrigen Sportverbänden;
c) der Koordination der Tätigkeiten der Präsidiumsmitglieder;
d) der Führung der Geschäfte des Tennisverbandes Rheinland e.V.;
e) den notwendigen Personaleinstellungen und -entlassungen innerhalb des genehmigten Stellenplans;
f) es beschließt die Verleihung aller Auszeichnungen und Ehrungen gemäß vorliegenden Anträgen aufgrund der TVR-Ehrenordnungen sowie der Antragstellung auf Ehrungen beim TV Rheinland-Pfalz, SBR und LSB. Es kann die Verleihung der bronzenen Ehrennadeln auf den Präsidenten und den Geschäftsführer übertragen. Diese haben sodann auch die Voraussetzungen der Ehrungsordnung zu überprüfen.

5.) Das Gesamtpräsidium befaßt sich mit:

a. Den Tätigkeitsbereichen seiner Präsidiumsmitglieder.
b. Der Information über die Tätigkeit des geschäftsführenden Präsidiums.
c. Aufgaben, die ihnen vom geschäftsführenden Präsidium übertragen worden sind.

Die Übertragung auf den Präsidenten bzw. den Geschäftsführer erfolgt durch einen Beschluss von 2/3 der Mitglieder des Gesamtpräsidiums.


§ 3
Vertretung des Präsidenten

Der Präsident wird vertreten durch den Vizepräsidenten.


§ 4
Sitzungsablauf

Zu Beginn der Sitzung stellt der Präsident die Beschlussfähigkeit fest. Er stellt weiter fest, dass das Protokoll der vorherigen Sitzung genehmigt ist.
Die Tagesordnung gilt als genehmigt, soweit die Präsidiumsmitglieder hiergegen keine Einwände erheben.


§ 5
Beschlussfassungen

Das Präsidium sowie das geschäftsführende Präsidium fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

Das Gesamtpräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.


§ 6
Teilnahme an den Sitzungen

An den Sitzungen des Präsidiums nimmt eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle teil. Ihm obliegt die Erstellung des Protokolls.

Über die Teilnahme weiterer Mitarbeiter der Geschäftsstelle, sowie weiterer außenstehender Personen, z.B. Experten für bestimmte Tagesordnungspunkte oder Gäste entscheidet der Präsident.

Auf Einladung des Präsidenten können an der Sitzung des gf. Präsidiums auch Mitglieder des Gesamtpräsidiums teilnehmen.


§ 7
Protokoll

Die Ergebnisse jeder Sitzung des Präsidiums werden in einem Beschluss-Protokoll festgehalten. Eine Ausfertigung des Protokolls ist allen Mitgliedern des Präsidiums zuzuleiten. Angaben über das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen sind nur auf ausdrücklichen Wunsch eines beteiligten Präsidiumsmitgliedes zu vermerken. Auf Wortprotokolle wird verzichtet, es sei denn ein Teilnehmer der Sitzung fordert im Einzelfall die wörtliche Protokollierung eines Redebeitrages.


§ 8
Finanzmittel

Zur Aufrechterhaltung des täglichen Geschäftsbetriebes des TV Rheinland e.V. ist sowohl der Präsident als auch der Geschäftsführer für Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis zu einem Betrag von 2.000,00 EUR gemeinsam zeichnungsberechtigt.
Für laufende Zahlungen aus vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen sowie vom Präsidium beschlossene laufende Zahlungen ist sowohl der Präsident als auch der Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt.


§ 9
Änderungen

Änderungen dieser Geschäftsordnung erfolgen auf Antrag des Präsidenten, des Präsidiums oder eines Mitgliedes des Präsidiums und sind mit einer 2/3 Mehrheit des Präsidiums zu beschließen.


§ 10

Die Geschäftsordnung tritt am 10.09.2005 in Kraft.

Stand: 12. 09. 2005

 
 
 

 


letztes update: 12.09.2005 15:43