Geschäftsordnung
gemäß § 8 der Satzung des TVR für den Tennisverband
Rheinland e.V.
§
1
Geltungsbereich
Das Gesamtpräsidium führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
durch. Die Mitglieder des Gesamtpräsidiums sind gegenüber der Mitgliedersammlung
verantwortlich. Die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und
Tagungen erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsordnung.
Das Präsidium besteht
1.) als geschäftsführendes Präsidium aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Leiter Spielbetrieb
2.) als Gesamtpräsidium aus dem geschäftsführenden Präsidium, den
Ehrenpräsidenten und den Präsidiumsmitgliedern für
- Schultennis
- Lehre und Ausbildung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Regelkunde und Schiedsrichterwesen
- Freizeit- und Breitensport
- Recht und Organisation
§ 2
Präsidiumssitzungen
1.) Der Präsident beruft die Präsidiumsmitglieder zu einer Präsidiumssitzung
(geschäfts-führendes Präsidium bzw. Gesamtpräsidium) ein.
Das geschäftsführende Präsidium sowie das Gesamtpräsidium tritt mindestens
einmal jährlich, ansonsten bei Bedarf zusammen.
Die Einladungen zu den Sitzungen des Präsidiums erfolgen durch den
Präsidenten. Die Sitzungen werden im Auftrag des Präsidenten von der
Geschäftsstelle vorbereitet.
Die Einladungen sollen mindestens eine Woche vor der Sitzung unter
Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2.) Jedes Präsidiumsmitglied kann den Präsidenten um die Einberufung
einer Präsidiumssitzung ersuchen.
3.) Der Präsident leitet das Präsidium.
4.) Das geschäftsführende Präsidium befasst sich mit:
a) der Vertretung des Tennisverbandes Rheinland e.V. nach innen und
außen;
b) der Kooperation mit dem Tennisverband Rheinland-Pfalz e.V., dem
Deutschen Tennisbund e.V. sowie den übrigen Sportverbänden;
c) der Koordination der Tätigkeiten der Präsidiumsmitglieder;
d) der Führung der Geschäfte des Tennisverbandes Rheinland e.V.;
e) den notwendigen Personaleinstellungen und -entlassungen innerhalb
des genehmigten Stellenplans;
f) es beschließt die Verleihung aller Auszeichnungen und Ehrungen
gemäß vorliegenden Anträgen aufgrund der TVR-Ehrenordnungen sowie
der Antragstellung auf Ehrungen beim TV Rheinland-Pfalz, SBR und LSB.
Es kann die Verleihung der bronzenen Ehrennadeln auf den Präsidenten
und den Geschäftsführer übertragen. Diese haben sodann auch die Voraussetzungen
der Ehrungsordnung zu überprüfen.
5.) Das Gesamtpräsidium befaßt sich mit:
a. Den Tätigkeitsbereichen seiner Präsidiumsmitglieder.
b. Der Information über die Tätigkeit des geschäftsführenden Präsidiums.
c. Aufgaben, die ihnen vom geschäftsführenden Präsidium übertragen
worden sind.
Die Übertragung auf den Präsidenten bzw. den Geschäftsführer erfolgt
durch einen Beschluss von 2/3 der Mitglieder des Gesamtpräsidiums.
§ 3
Vertretung des Präsidenten
Der Präsident wird vertreten durch den Vizepräsidenten.
§ 4
Sitzungsablauf
Zu Beginn der Sitzung stellt der Präsident die Beschlussfähigkeit
fest. Er stellt weiter fest, dass das Protokoll der vorherigen Sitzung
genehmigt ist.
Die Tagesordnung gilt als genehmigt, soweit die Präsidiumsmitglieder
hiergegen keine Einwände erheben.
§ 5
Beschlussfassungen
Das Präsidium sowie das geschäftsführende Präsidium fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Präsidenten.
Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens
4 Mitglieder anwesend sind.
Das Gesamtpräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder
anwesend sind.
§ 6
Teilnahme an den Sitzungen
An den Sitzungen des Präsidiums nimmt eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter
der Geschäftsstelle teil. Ihm obliegt die Erstellung des Protokolls.
Über die Teilnahme weiterer Mitarbeiter der Geschäftsstelle, sowie
weiterer außenstehender Personen, z.B. Experten für bestimmte Tagesordnungspunkte
oder Gäste entscheidet der Präsident.
Auf Einladung des Präsidenten können an der Sitzung des gf. Präsidiums
auch Mitglieder des Gesamtpräsidiums teilnehmen.
§ 7
Protokoll
Die Ergebnisse jeder Sitzung des Präsidiums werden in einem Beschluss-Protokoll
festgehalten. Eine Ausfertigung des Protokolls ist allen Mitgliedern
des Präsidiums zuzuleiten. Angaben über das Stimmenverhältnis bei
Abstimmungen sind nur auf ausdrücklichen Wunsch eines beteiligten
Präsidiumsmitgliedes zu vermerken. Auf Wortprotokolle wird verzichtet,
es sei denn ein Teilnehmer der Sitzung fordert im Einzelfall die wörtliche
Protokollierung eines Redebeitrages.
§ 8
Finanzmittel
Zur Aufrechterhaltung des täglichen Geschäftsbetriebes des TV Rheinland
e.V. ist sowohl der Präsident als auch der Geschäftsführer für Ausgaben
des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis zu einem Betrag
von 2.000,00 EUR gemeinsam zeichnungsberechtigt.
Für laufende Zahlungen aus vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen
sowie vom Präsidium beschlossene laufende Zahlungen ist sowohl der
Präsident als auch der Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt.
§ 9
Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsordnung erfolgen auf Antrag des Präsidenten,
des Präsidiums oder eines Mitgliedes des Präsidiums und sind mit einer
2/3 Mehrheit des Präsidiums zu beschließen.
§ 10
Die Geschäftsordnung tritt am 10.09.2005 in Kraft.
Stand:
12. 09. 2005