§ 1
Allgemeines
Mit dieser Passordnung wird die Spielberechtigung aller
Spieler(-innen) für einen Mitgliedsverein innerhalb
des Tennisverbandes Rheinland e. V. geregelt.
Sie betrifft die Spieler(-innen) aller Klassen (bis
einschließlich Rheinlandliga) und gilt für Jugendliche
und Erwachsene gleichermaßen.
§ 2
Erfordernisse zur Spielberechtigung
An den Mannschaftswettbewerben des TVR dürfen ab 1.
10. 1990 nur Spieler
(-innen) aller Altersklassen teilnehmen, die eine gültige
Spielberechtigung besitzen.
Diese Spielberechtigung wird durch einen Spielerpass
nachgewiesen. Sie ist nur unter Beachtung der Wettspielordnung
des TV Rheinland-Pfalz sowie der Zusatzbestimmungen
des TVR und dieser Passordnung zu erteilen.
Die Spielberechtigung kann nur für einen Verein (Stammverein)
erteilt werden.
Jedem(r) Spieler(in) steht es frei, Mitglied weiterer
Vereine zu sein, für die er/sie aber keine Spielberechtigung
besitzt.
§ 3
Erteilung der Spielberechtigung
1. Die Spielberechtigung für einen Mitgliedsverein erteilt
auf dessen Antrag die Pass-Stelle des TVR gemäß WSpO
§ 4, Abs. 1. Im Regelfalle ist die Pass-Stelle die TVR-Geschäftsstelle.
2. Handelt es sich hierbei um den Zugang (Wechsel) eines
Spielers/einer Spielerin von einem anderen Regionalverband
des TV Rheinland-Pfalz, so kann die Spielberechtigung
nur unter Berücksichtigung von § 4, Abs. 2 und 3 der
WSpO erteilt werden.
3. Anträge auf Erteilung der Spielberechtigung werden
von den Sport- und Jugendwarten der Vereine oder deren
Vertretern auf dem vorgesehenen Formular entgegengenommen.
§ 4
Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung
1. Der Einsatz von Spieler(-innen) für die Mannschaftswettbewerbe
des TVR ist unter Beachtung der Wettspielordnung nur
dann zulässig, wenn der Antrag auf Spielberechtigung
bis zum 31. 01. (Posteingang) eines jeden Jahres bei
der TVR-Pass-Stelle eingegangen ist.
2. Nachmeldungen bis zum 15.03. (Posteingang) eines
jeden Jahres sind möglich (Gebühr € 25,-- je Antrag;
siehe auch § 14).
§ 5
Verlust der Spielberechtigung
Der/Die Spieler(in) verliert seine/ihre Spielberechtigung
innerhalb des Regionalverbandes Rheinland, wenn
- er/sie mehr als einen Spielerpass beim TVR beantragen
lässt,
- er/sie den TVR-Zuständigkeitsbereich verlässt,
- persönliche Daten im Spielerpass nachweislich nicht
der Wahrheit entsprechen,
- er/sie aus dem Verein austritt oder aus dem Verein
ausgeschlossen wird,
- der Verein oder die Abteilung, für die er/sie bisher
gespielt hat, aufgelöst wird,
- der Spielerpass missbräuchlich benutzt wurde.
Der Verein ist verpflichtet, den Verlust der Spielberechtigung
binnen einer Woche der TVR-Pass-Stelle anzuzeigen und
den Spielerpass zurückzusenden.
Der Versuch der Täuschung ist der Täuschung gleichzusetzen.
Bei Verstößen gegen die vorgenannten Bestimmungen können
Strafen und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 3 der VGO - beispielsweise
Geldstrafe oder Spielverbot - verhängt werden.
§ 6
Erstausstellung
1. Soll ein(e) Spieler(in), für den/die bisher kein
Spielerpass vom TVR ausgestellt wurde, an den vom TVR
ausgetragenen Mannschaftswettbewerben teilnehmen, füllt
der antragsberechtigte Verein (Stammverein) ein Passantragsformular
aus, das bei der TVR-Pass-Stelle erhältlich ist.
2. Das Antragsformular ist in Druckbuchstaben oder mit
Schreibmaschine in allen Teilen auszufüllen. Alle Angaben
im Antrag müssen der Wahrheit entsprechen. Ein(e) Spieler(in)
darf nur einen gültigen Spielerpass besitzen. Neben
dem Vorsitzenden oder Abteilungsleiter können Sport-
oder Jugendwart des Vereins durch Unterschrift und Vereins-/Abteilungsstempel
bestätigen, dass die persönlichen Daten und Angaben
mit dem Personalausweis bzw. Reisepass übereinstimmen
und die sonstigen Angaben wahrheitsgemäß sind.
3. Ein Passfoto neueren Datums ist am Antragsformular
zu befestigen.
§ 7
Änderung der persönlichen Daten
Ändern sich die persönlichen Daten (Namensänderung,
Änderung der Staatsangehörigkeit), so ist der Stammverein
verpflichtet, dies unverzüglich der TVR-Pass-Stelle
mit dem Passänderungsformular mitzuteilen, der alte
Spielerpass ist beizufügen.
§ 8
Änderung wegen Vereinswechsel
1. Jeder Verein ist verpflichtet, eine(n) Spieler(in)
nach Ablauf eines Spieljahres für einen anderen Verein
freizugeben. Einem Vereinswechsel nach dem 31.01. kann
vom alten Verein widersprochen werden. Die Passerteilung
ist dann ausgeschlossen.
2. Die Freigabe erfolgt durch Aushändigung des Spielerpasses
gegen Quittung an den/die Spieler(in) und Unterzeichnung
der Freigabeerklärung im Antragsformular oder - falls
der Pass verlorengegangen ist - durch Unterzeichnung
der Freigabeerklärung im Antragsformular sowie entsprechender
Verlustanzeige.
3. Der Verein hat kein Zurückbehaltungsrecht an dem
Pass wegen einer Forderung an den/die Spieler(in).
4. Der aufnehmende Verein stellt ein Vereinswechselformular
mit den Daten des/der neuen Spielers/Spielerin aus.
Dieser Antrag auf Vereinswechsel (neue Spielberechtigung)
wird mit dem zu ändernden Spielerpass und der Freigabeerklärung
des bisherigen Vereins bis zum 31. 01. eines jeden Jahres
(Posteingang) an die Pass-Stelle des TVR eingesendet.
Von dort erhält der neue Verein den geänderten Spielerpass
zugeschickt. Nachmeldungen nach dem 31.01. sind bis
zum 15.03. (Posteingang) möglich (Gebühr € 25,--).
§ 9
Neuausstellung wegen Verlust
1. Ist ein Spielerpass verlorengegangen, so hat der
betroffene Verein umgehend bei der Pass-Stelle des TVR
einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikatpasses einschl.
Verlusterklärung zu beantragen.
2. Der/Die betroffene Spieler(in) sowie der Vorsitzende,
Abteilungsleiter, Sport- oder Jugendwart des Vereins
unterschreiben die Verlusterklärung, die dem Antrag
auf Ausstellung eines Duplikatpasses beizufügen ist.
Im Übrigen ist gemäß §§ 4 und 5, jedoch ohne Frist,
zu verfahren.
3. Sollte der als verloren gemeldete Pass wiedergefunden
werden, so ist dieser unverzüglich an die TVR-Pass-Stelle
einzusenden.
§ 10
Neuausstellung wegen Beschädigung
Wird ein Spielerpass derart beschädigt, dass die Daten
nicht mehr lesbar oder das Bild nicht mehr klar erkennbar
ist, fordert der Verein bei der TVR-Pass-Stelle einen
Antrag auf Neuausstellung an. Im Übrigen ist gemäß §§
4 und 5 zu verfahren, jedoch ohne Frist.
§ 11
Vorlage der Spielerpässe
1. Jeder Mannschaftsführer ist verpflichtet, vor Beginn
des Wettkampfes - und zwar bei Abgabe der namentlichen
Mannschaftsaufstellung - dem Oberschiedsrichter oder
dessen Vertreter unaufgefordert die Spielerpässe seiner
Mannschaft vorzulegen.
2. Die Spieleridentität ist anhand des Passes zu überprüfen
und die Passnummer in die im Spielbericht vorgesehene
Spalte einzutragen.
3. Kann ein Spielerpass bis zum Ende der Doppelwettspiele
nicht vorgelegt werden, so hat diese(r) Spieler(in)
sowie alle nachfolgenden Spieler(-innen) ihre Einzel-
und Doppelwettspiele verloren.
4. Findet ein Wettspiel nicht unter der Leitung eines
Oberschiedsrichters statt, so wird die Passkontrolle
gegenseitig von beiden Mannschaftsführern vorgenommen.
5. Wird ein(e) Spieler(in) in einer nächsthöheren Mannschaft
eingesetzt, so ist dieser Einsatz vor Spielbeginn in
dessen/deren Spielerpass von dem jeweiligen Oberschiedsrichter,
dessen Vertreter oder dem Heimmannschaftsführer einzutragen.
Wird ein(e) Spieler(in) nur im Doppel eingesetzt, so
ist ähnlich zu verfahren.
6. Der Mannschaftsführer der jeweiligen Gastmannschaft
hat im Interesse aller Beteiligten dieser Klasse ebenfalls
für die Eintragung im Spielerpass Sorge zu tragen und
bestätigt dies mit seiner Unterschrift im Pass.
7. Bei fehlender Eintragung und Unterschrift wird beiden
Vereinen eine Ordnungsstrafe von Euro 25,-- auferlegt.
§ 12
Passhaltung
Der Spielerpass ist Eigentum des TVR und diesem auf
Verlangen auszuhändigen. Insbesondere können Spielerpässe
durch den Verband zur Überprüfung eingezogen werden.
§ 13
Maßnahmen bei Verstoß gegen die Passordnung
Auf Antrag des Präsidiums des TVR befasst sich mit Verstößen
gegen diese Passordnung das Verbandsgericht des TVR.
Das Präsidium seinerseits ist bei Bekanntwerden von
Verstößen von den Spielleitern, Sportwart, Jugendwart
oder Vereinsvorstand zu benachrichtigen.
§ 14
Passgebühren
| Gebühren
für: |
| -
Erstausstellung / Wechsel der Altersklasse |
Euro
10,--
|
|
- Neuausstellung wegen Verlust/Beschädigung/ Änderung
pers. Daten |
Euro
10,--
|
| -
Vereinswechsel |
Euro
10,--
|
|
- Zusatzgebühr für verspätet eingehende Anträge
(§ 4, Ziff. 2) |
Euro 25,--
|
Die Gebühren sind den Anträgen per Scheck oder in bar
beizufügen. Ohne Bearbeitungsgebühr eingereichte Passanträge
gehen an den Einreicher zurück.
§
15
Änderung der Passordnung
Änderungen der Passordnung erstellt das Präsidium des
TVR und legt sie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vor.
§ 16
Inkrafttreten der Passordnung
Die Passordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 20. Januar 1990 mit Wirkung zum 1. Oktober 1990
in Kraft.
Stand: 01. März 2008