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§ 1
Allgemeines

Mit dieser Passordnung wird die Spielberechtigung aller Spieler(-innen) für einen Mitgliedsverein innerhalb des Tennisverbandes Rheinland e. V. geregelt.
Sie betrifft die Spieler(-innen) aller Klassen (bis einschließlich Rheinlandliga) und gilt für Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen.

§ 2
Erfordernisse zur Spielberechtigung

An den Mannschaftswettbewerben des TVR dürfen ab 1. 10. 1990 nur Spieler
(-innen) aller Altersklassen teilnehmen, die eine gültige Spielberechtigung besitzen.
Diese Spielberechtigung wird durch einen Spielerpass nachgewiesen. Sie ist nur unter Beachtung der Wettspielordnung des TV Rheinland-Pfalz sowie der Zusatzbestimmungen des TVR und dieser Passordnung zu erteilen.
Die Spielberechtigung kann nur für einen Verein (Stammverein) erteilt werden.
Jedem(r) Spieler(in) steht es frei, Mitglied weiterer Vereine zu sein, für die er/sie aber keine Spielberechtigung besitzt.

§ 3
Erteilung der Spielberechtigung

1. Die Spielberechtigung für einen Mitgliedsverein erteilt auf dessen Antrag die Pass-Stelle des TVR gemäß WSpO § 4, Abs. 1. Im Regelfalle ist die Pass-Stelle die TVR-Geschäftsstelle.
2. Handelt es sich hierbei um den Zugang (Wechsel) eines Spielers/einer Spielerin von einem anderen Regionalverband des TV Rheinland-Pfalz, so kann die Spielberechtigung nur unter Berücksichtigung von § 4, Abs. 2 und 3 der WSpO erteilt werden.
3. Anträge auf Erteilung der Spielberechtigung werden von den Sport- und Jugendwarten der Vereine oder deren Vertretern auf dem vorgesehenen Formular entgegengenommen.

§ 4
Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung

1. Der Einsatz von Spieler(-innen) für die Mannschaftswettbewerbe des TVR ist unter Beachtung der Wettspielordnung nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Spielberechtigung bis zum 31. 01. (Posteingang) eines jeden Jahres bei der TVR-Pass-Stelle eingegangen ist.
2. Nachmeldungen bis zum 15.03. (Posteingang) eines jeden Jahres sind möglich (Gebühr € 25,-- je Antrag; siehe auch § 14).

§ 5
Verlust der Spielberechtigung

Der/Die Spieler(in) verliert seine/ihre Spielberechtigung innerhalb des Regionalverbandes Rheinland, wenn
- er/sie mehr als einen Spielerpass beim TVR beantragen lässt,
- er/sie den TVR-Zuständigkeitsbereich verlässt,
- persönliche Daten im Spielerpass nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen,
- er/sie aus dem Verein austritt oder aus dem Verein ausgeschlossen wird,
- der Verein oder die Abteilung, für die er/sie bisher gespielt hat, aufgelöst wird,
- der Spielerpass missbräuchlich benutzt wurde.
Der Verein ist verpflichtet, den Verlust der Spielberechtigung binnen einer Woche der TVR-Pass-Stelle anzuzeigen und den Spielerpass zurückzusenden.
Der Versuch der Täuschung ist der Täuschung gleichzusetzen. Bei Verstößen gegen die vorgenannten Bestimmungen können Strafen und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 3 der VGO - beispielsweise Geldstrafe oder Spielverbot - verhängt werden.

§ 6
Erstausstellung

1. Soll ein(e) Spieler(in), für den/die bisher kein Spielerpass vom TVR ausgestellt wurde, an den vom TVR ausgetragenen Mannschaftswettbewerben teilnehmen, füllt der antragsberechtigte Verein (Stammverein) ein Passantragsformular aus, das bei der TVR-Pass-Stelle erhältlich ist.
2. Das Antragsformular ist in Druckbuchstaben oder mit Schreibmaschine in allen Teilen auszufüllen. Alle Angaben im Antrag müssen der Wahrheit entsprechen. Ein(e) Spieler(in) darf nur einen gültigen Spielerpass besitzen. Neben dem Vorsitzenden oder Abteilungsleiter können Sport- oder Jugendwart des Vereins durch Unterschrift und Vereins-/Abteilungsstempel bestätigen, dass die persönlichen Daten und Angaben mit dem Personalausweis bzw. Reisepass übereinstimmen und die sonstigen Angaben wahrheitsgemäß sind.
3. Ein Passfoto neueren Datums ist am Antragsformular zu befestigen.

§ 7
Änderung der persönlichen Daten

Ändern sich die persönlichen Daten (Namensänderung, Änderung der Staatsangehörigkeit), so ist der Stammverein verpflichtet, dies unverzüglich der TVR-Pass-Stelle mit dem Passänderungsformular mitzuteilen, der alte Spielerpass ist beizufügen.

§ 8
Änderung wegen Vereinswechsel

1. Jeder Verein ist verpflichtet, eine(n) Spieler(in) nach Ablauf eines Spieljahres für einen anderen Verein freizugeben. Einem Vereinswechsel nach dem 31.01. kann vom alten Verein widersprochen werden. Die Passerteilung ist dann ausgeschlossen.
2. Die Freigabe erfolgt durch Aushändigung des Spielerpasses gegen Quittung an den/die Spieler(in) und Unterzeichnung der Freigabeerklärung im Antragsformular oder - falls der Pass verlorengegangen ist - durch Unterzeichnung der Freigabeerklärung im Antragsformular sowie entsprechender Verlustanzeige.
3. Der Verein hat kein Zurückbehaltungsrecht an dem Pass wegen einer Forderung an den/die Spieler(in).
4. Der aufnehmende Verein stellt ein Vereinswechselformular mit den Daten des/der neuen Spielers/Spielerin aus. Dieser Antrag auf Vereinswechsel (neue Spielberechtigung) wird mit dem zu ändernden Spielerpass und der Freigabeerklärung des bisherigen Vereins bis zum 31. 01. eines jeden Jahres (Posteingang) an die Pass-Stelle des TVR eingesendet. Von dort erhält der neue Verein den geänderten Spielerpass zugeschickt. Nachmeldungen nach dem 31.01. sind bis zum 15.03. (Posteingang) möglich (Gebühr € 25,--).

§ 9
Neuausstellung wegen Verlust

1. Ist ein Spielerpass verlorengegangen, so hat der betroffene Verein umgehend bei der Pass-Stelle des TVR einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikatpasses einschl. Verlusterklärung zu beantragen.
2. Der/Die betroffene Spieler(in) sowie der Vorsitzende, Abteilungsleiter, Sport- oder Jugendwart des Vereins unterschreiben die Verlusterklärung, die dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikatpasses beizufügen ist. Im Übrigen ist gemäß §§ 4 und 5, jedoch ohne Frist, zu verfahren.
3. Sollte der als verloren gemeldete Pass wiedergefunden werden, so ist dieser unverzüglich an die TVR-Pass-Stelle einzusenden.

§ 10
Neuausstellung wegen Beschädigung

Wird ein Spielerpass derart beschädigt, dass die Daten nicht mehr lesbar oder das Bild nicht mehr klar erkennbar ist, fordert der Verein bei der TVR-Pass-Stelle einen Antrag auf Neuausstellung an. Im Übrigen ist gemäß §§ 4 und 5 zu verfahren, jedoch ohne Frist.

§ 11
Vorlage der Spielerpässe

1. Jeder Mannschaftsführer ist verpflichtet, vor Beginn des Wettkampfes - und zwar bei Abgabe der namentlichen Mannschaftsaufstellung - dem Oberschiedsrichter oder dessen Vertreter unaufgefordert die Spielerpässe seiner Mannschaft vorzulegen.
2. Die Spieleridentität ist anhand des Passes zu überprüfen und die Passnummer in die im Spielbericht vorgesehene Spalte einzutragen.
3. Kann ein Spielerpass bis zum Ende der Doppelwettspiele nicht vorgelegt werden, so hat diese(r) Spieler(in) sowie alle nachfolgenden Spieler(-innen) ihre Einzel- und Doppelwettspiele verloren.
4. Findet ein Wettspiel nicht unter der Leitung eines Oberschiedsrichters statt, so wird die Passkontrolle gegenseitig von beiden Mannschaftsführern vorgenommen.
5. Wird ein(e) Spieler(in) in einer nächsthöheren Mannschaft eingesetzt, so ist dieser Einsatz vor Spielbeginn in dessen/deren Spielerpass von dem jeweiligen Oberschiedsrichter, dessen Vertreter oder dem Heimmannschaftsführer einzutragen. Wird ein(e) Spieler(in) nur im Doppel eingesetzt, so ist ähnlich zu verfahren.
6. Der Mannschaftsführer der jeweiligen Gastmannschaft hat im Interesse aller Beteiligten dieser Klasse ebenfalls für die Eintragung im Spielerpass Sorge zu tragen und bestätigt dies mit seiner Unterschrift im Pass.
7. Bei fehlender Eintragung und Unterschrift wird beiden Vereinen eine Ordnungsstrafe von Euro 25,-- auferlegt.

§ 12
Passhaltung

Der Spielerpass ist Eigentum des TVR und diesem auf Verlangen auszuhändigen. Insbesondere können Spielerpässe durch den Verband zur Überprüfung eingezogen werden.

§ 13
Maßnahmen bei Verstoß gegen die Passordnung

Auf Antrag des Präsidiums des TVR befasst sich mit Verstößen gegen diese Passordnung das Verbandsgericht des TVR. Das Präsidium seinerseits ist bei Bekanntwerden von Verstößen von den Spielleitern, Sportwart, Jugendwart oder Vereinsvorstand zu benachrichtigen.

§ 14
Passgebühren

Gebühren für:
- Erstausstellung / Wechsel der Altersklasse
Euro 10,--
- Neuausstellung wegen Verlust/Beschädigung/ Änderung pers. Daten
Euro 10,--
- Vereinswechsel
Euro 10,--
- Zusatzgebühr für verspätet eingehende Anträge (§ 4, Ziff. 2)
Euro 25,--

Die Gebühren sind den Anträgen per Scheck oder in bar beizufügen. Ohne Bearbeitungsgebühr eingereichte Passanträge gehen an den Einreicher zurück.

§ 15
Änderung der Passordnung

Änderungen der Passordnung erstellt das Präsidium des TVR und legt sie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.

§ 16
Inkrafttreten der Passordnung

Die Passordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. Januar 1990 mit Wirkung zum 1. Oktober 1990 in Kraft.

 

Stand: 01. März 2008

 

 
 
 

 


letztes update: 05.03.2008 13:29