Bestimmungen
über
die Verleihung von Verbandsauszeichnungen
§
1
Personen, die sich um den Tennissport, insbesondere im Tennisverband
Rheinland, besondere Verdienste erworben haben, können geehrt
werden.
Die Ehrungen bestehen in der Vergabe von Ehrennadeln, in der Ernennung
zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
§
2 Ehrennadeln
Es können verliehen werden:
a) die bronzene Ehrennadel
b)
die silberne Ehrennadel
c) die goldene Ehrennadel
d) die goldene Ehrennadel mit Brillant
§
3 Ernennungen
a) zum Ehrenmitglied
b) zum Ehrenpräsidenten
§
4 Zuständigkeiten
Zuständig für die Verleihung von Ehrennadeln ist das
gf. Verbandspräsidium. Ernennungen zu Ehrenmitgliedern und
Ehrenpräsidenten erfolgen durch die Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit auf Vorschlag des Präsidiums.
§
5 Ehrennadeln
Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold werden für langjährige,
verdienstvolle Mitarbeit in Vereinen und Verbänden verliehen.
In Ausnahmefällen kann diese Ehrung auch Förderern des
Tennissports ohne Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zuteil
werden.
In der Regel ist die Voraussetzung für die Verleihung der
bronzenen Ehrennadel: eine 10jährige Tätigkeit
als Funktionsträger
silbernen Ehrennadel: eine 15jährige Tätigkeit
als Funktionsträger sowie der Besitz der bronzenen Ehrennadel
goldenen Ehrennadel: eine 20jährige Tätigkeit
als Funktionsträger sowie der Besitz der silbernen Ehrennadel
und außergewöhnliche Verdienste um den Tennissport.
Die Verleihung der goldenen Ehrennadel mit Brillant wird in Ausnahmefällen
durch das Präsidium beschlossen.
§
6 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten
1. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich nach der
Verleihung der goldenen Ehrennadel weiterhin um den Tennissport
außerordentlich verdient gemacht hat.
2. Zum Ehrenpräsidenten des Tennisverbandes kann ernannt werden,
wer im Besitz der goldenen Ehrennadel ist und das Amt des Präsidenten
über einen längeren Zeitraum hindurch verdienstvoll geführt
hat. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Präsidium.
§
7 Anträge
Die Verleihung von Ehrennadeln und die Ernennung von Ehrenmitgliedern
und Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag (->>
hier download). Antragsberechtigt sind die Mitgliedsvereine
bzw. -abteilungen und das Verbandspräsidium. Die Anträge
der Vereine sind an das Präsidium zu stellen. Die Anträge
müssen wenigstens zwei Monate vor dem beabsichtigten Verleihungs-
bzw. Ernennungstag gestellt sein.
§
8
Ehrungen und Ernennungen werden beurkundet
§
9
Ehrungen können vom Präsidium des Tennisverbandes
wieder aberkannt werden, wenn ihre Träge rechtswirksam aus
dem Tennisverband, dem Verein oder der Abteilung ausgeschlossen
werden sind.